Einkaufsbedingungen
Einkaufsbedingungen der Firma Kling GmbH, Carl-Benz-Strasse 14-16, 75217 Birkenfeld
1. Geltungsbereich
1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen oder von dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen oder zu unserem Nachteil von dem Gesetz abweichender Bedingungen des Vertragspartners dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
2. Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
2.1. Nimmt der Vertragspartner unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von einer Woche ab deren Zugang an, so können wir von unserer Bestellung ohne Kosten für uns zurücktreten.
2.2. Vertragsbestandteil sind neben unseren Einkaufsbedingungen unsere Bestellangaben, d. h. alle Produktspezifikationen, auf die wir im Rahmen unserer Bestellung Bezug nehmen bzw. die in den unseren Bestellungen anliegenden Unterlagen enthalten sind, insbesondere unsere Lasten- und Pflichtenhefte sowie technischen Dokumentationen wie Zeichnungen, Bauvorschriften, Materialvorschriften usw.
2.3. Eine Weitergabe unseres Auftrages an Dritte bzw. die Einschaltung von Subunternehmern ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
Bei Zuwiderhandlungen können wir - unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte - vom Vertrag zurücktreten.
2.4. Eine Schadensersatzpflicht gemäß § 122 BGB setzt unser Verschulden voraus.
3. Eigentums-, Urheber-, urheberrechtliche Verwertungsrechte sowie gewerbliche Schutzrechte an unseren Vertragsunterlagen und Fertigungsmitteln, Versicherung unserer Fertigungsmittel, Geheimhaltung, Vertragsstrafe
3.1. Unterlagen und Fertigungsmittel aller Art, die wir unserem Vertragspartner im Rahmen unserer Bestellungen und Aufträge überlassen haben, wie z.B.
- Abbildungen, Berechnungen, Zeichnungen, Entwürfe, Herstellvorschriften und dergleichen,
- Modelle, Muster und Prototypen,
- beigestellte Materialien und Teile,
- Werkzeuge,
- Software
bleiben unser Eigentum (Vorbehaltssachen).
3.2. Die Verarbeitung oder Umbildung unserer beigestellten Materialien oder Teile durch den Vertragspartner wird für uns vorgenommen. Werden unsere Vorbehaltssachen mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache (Vertragsprodukt) im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltssachen (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung.
Werden unsere beigestellten Teile oder Materialien mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltssachen (Einkaufspreis zzgl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verbindung. Erfolgen die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Von uns beigestellte Materialien und Teile sind vor der Verarbeitung ordnungsgemäß, sachgerecht und getrennt als unser Eigentum zu lagern.
3.3. Insbesondere gilt zwischen unserem Vertragspartner und uns als vereinbart, dass unser Vertragspartner unser Alleineigentum oder Miteigentum in kostenlose sachgemäße Verwahrung und Pflege nimmt.
3.4. An unseren Vorbehaltssachen im Sinne von Ziff. 3.1. stehen uns auch weiterhin unsere bisherigen Rechte, insbesondere etwaige Urheberrechte, urheberrechtliche Verwertungsrechte oder gewerbliche Schutzrechte, zu, insoweit sie nicht zur Erreichung des Vertragszwecks dem Vertragspartner eingeräumt wurden.
Der Vertragspartner steht dafür ein, dass uns an den uns gemäß Ziffer 3.2. gehörenden Vertragsprodukten die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendigen Nutzungs- und Verwertungsrechte zustehen.
3.5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die uns gehörenden Fertigungsmittel zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Vertragspartner uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an.
3.6. Der Vertragspartner ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so haftet er für sämtlichen uns hieraus entstehenden Schaden.
3.7. Uns gemäß Ziffer 3.1. gehörende Fertigungsunterlagen und -mittel dürfen - außer für vereinbarte oder vertragsgemäße Zwecke - weder verwendet, vervielfältigt, weitergegeben, veräußert, verpfändet noch Dritten zugänglich gemacht werden; insbesondere dürfen damit für Dritte keine Erzeugnisse hergestellt werden.
3.8. Unsere Fertigungsunterlagen und –mittel im Sinne von Ziffer 3.1. sind geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Regelungen gemäß Ziffer 15. (Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot) gelten entsprechend.
3.9. Steht fest, dass es zu einer Auftragserteilung nicht kommt oder ist der Auftrag abgewickelt, so sind auf unsere Aufforderung hin unverzüglich die uns gehörenden Fertigungsunterlagen und -mittel
- entweder ohne Zurückbehaltung von Kopien, Einzelstücken usw.
in einwandfreiem Zustand an uns zurückzugeben
- oder zu vernichten oder so zu verändern, dass sie für die Herstellung der Vertragsprodukte nicht mehr verwendet werden können.
Die Vernichtung oder Veränderung ist uns gegenüber auf Verlangen nachzuweisen.
Entsprechendes gilt für etwaige, bei Vertragsbeendigung noch vorhandene, nach unseren Fertigungsunterlagen bzw. mit Hilfe unserer Fertigungsmittel oder speziell für uns angefertigte Halb- und Fertigfabrikate; sie dürfen insbesondere auch dann nicht an Dritte geliefert werden, wenn es sich um von uns zurückgewiesene fehlerhafte Teile handelt.
Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den uns nach Ziffer 3.9. zustehenden Rechten kann unser Vertragspartner nicht geltend machen.
3.10. Soweit die uns gemäß Ziff. 3.2. zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltssachen um mehr als 10% übersteigen, sind wir auf Verlangen des Vertragspartners zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Der in unserer Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die Preise gelten mangels abweichender Vereinbarung frei Haus einschließlich Verpackung und sonstiger Spesen.
4.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
4.3. Die Rechnung ist uns zweifach zu übersenden und darf nicht den Lieferungen beigelegt werden.
Rechnungen können wir des Weiteren nur dann fristgemäß bearbeiten, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung - die dort ausgewiesenen Bestell- und Identnummern angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Vertragspartner verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
Die Umsatzsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen.
Für nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestellte Waren ist ein Ursprungszeugnis bzw. eine entsprechende Erklärung des Vertragspartners spätestens mit der Rechnung einzureichen.
4.4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Rechnungen innerhalb von 10 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 3ER Häfele, Verbindungsbolzen, Verbindergehäuse, Klappenscharnier, Abdeckkappe0 Tagen nach Rechnungserhalt.
Gehen uns Rechnungen während unseres Betriebsurlaubs zu und ist deswegen die Einhaltung von Skontofristen nicht möglich, so sind wir zu einem Skontoabzug bei unverzüglicher Zahlung nach Ablauf unseres Betriebsurlaubes berechtigt.
Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Übersendung von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf Bank-/Postscheckkonten. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist der Postabgangsstempel.
Nachnahmen, Postaufträge und deren etwaige Kosten werden von uns nicht eingelöst.
4.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
5. Lieferung, Lieferzeit
5.1. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung erfolgen die von uns bestellten Lieferungen und Leistungen frei dem von uns angegebenen Bestimmungsort.
5.2. Die in der Bestellung angegebenen Termine und Fristen zur Lieferung, Abnahme, Inbetriebnahme etc. sind bindend.
5.3. Die bestellten Lieferungen müssen zum vereinbarten Liefertermin am Bestimmungsort eingegangen bzw. zum vereinbarten Inbetriebnahme- oder Abnahmetermin bereit zur Inbetriebnahme oder Abnahme am Bestimmungsort zur Verfügung stehen; Leistungen müssen zum vereinbarten Leistungstermin erbracht sein.
5.4. Liefer- und Leistungsfristen oder -termine, die im Einzelfall nicht als verbindlich sondern "voraussichtlich, ungefähr, zirka" oder dergleichen vereinbart wurden, werden mit Ablauf von vier Wochen nach dem genannten Termin verbindlich.
5.5. Wenn Umstände eintreten oder für den Vertragspartner erkennbar werden, die den Vertragspartner an der termingemäßen Vertragserfüllung in der vorgeschriebenen Qualität hindern, so hat er uns unverzüglich schriftlich unter Darlegung der Hinderungsgründe zu benachrichtigen. Schäden, die aufgrund verzögerter, unterbliebener oder unvollständiger Benachrichtigung entstehen, sind uns vom Vertragspartner zu ersetzen.
5.6. Für die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Liefer- bzw. Leistungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Vertragspartner das Recht zu, auch nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
5.7. Ist eine Lieferung oder Leistung seitens des Vertragspartners nicht rechtzeitig erfolgt, so sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist von dem Vertrag zurückzutreten, auch wenn ein Verschulden oder ein Vertretenmüssen seitens des Vertragspartners nicht vorliegt. Es gilt § 323 BGB.
5.8. Wir sind berechtigt, den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung entsprechend vorstehend Ziffer 5.6. neben dem Rücktrittsrecht entsprechend vorstehend Ziffer 5.7. geltend zu machen.
6. Transport, Gefahrenübergang, Dokumente, Verpackung
6.1. Werden Beförderungskosten in Ausnahmefällen von uns übernommen, verpflichtet sich der Vertragspartner, grundsätzlich die wirtschaftlichste Versandart zu wählen. Höhere Kosten werden von uns nur dann erstattet, wenn diese auf besondere, von uns vorgegebene Verpackungs- und Versandvorschriften zurückzuführen sind.
6.2. Für Verluste und Beschädigungen, die während des Transportes einschließlich des Entladens bis zur Übergabe bzw. Abnahme entstehen, haftet unser Vertragspartner.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, die bestellten Lieferungen auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern, falls sie von uns beigestellte Materialien oder Teile beinhalten. Der Vertragspartner tritt uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung in Höhe des Einkaufspreises der von uns beigestellten Materialien und Teile ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an.
6.3. Sämtliche Versand- und Lieferpapiere sowie sonstige die Bestellungen oder Aufträge betreffenden Unterlagen müssen ungekürzt alle Kennzeichen (Bestell- und Identnummern) tragen, die in den Bestellungen oder Aufträgen enthalten sind. Versandanzeigen sind in doppelter Ausfertigung sofort bei Absendung der Ware an uns zu übermitteln. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit zusätzlicher Angabe des Bestelldatums beizufügen. Bei Teillieferungen ist die nachzuliefernde Restmenge anzugeben. Unsere Einkaufsbestellnummer ist darüber hinaus in der Versandanschrift der Packstücke anzugeben.
Unterlässt der Vertragspartner die vorgeschriebene Kennzeichnung, so sind hierdurch erfolgende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
6.4. Ohne besondere Vereinbarung sind wir nicht verpflichtet, Verpackungsmaterial zu verwahren oder an den Vertragspartner zurückzusenden.
7. Annahme, Abnahme
7.1. Sind wir an der Annahme oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen sowie der hiermit verbundenen Obliegenheiten wie Prüf- und Rügepflichten infolge von Umständen höherer Gewalt sowie Liefer- oder Leistungshindernissen gehindert, die nach Vertragsschluss eintreten oder uns unverschuldet erst nach Vertragsschluss bekannt werden und die nachweislich auch durch die gebotene Sorgfalt von uns nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten, so werden wir für den Zeitraum und den Umfang der Wirkung dieser Umstände und Hindernisse von derartigen Pflichten befreit.
Unter vorbenannten Voraussetzungen – Eintritt oder unverschuldetes Bekanntwerden erst nach Vertragsschluss, von uns nachgewiesene Unvorhersehbarkeit und Unvermeidbarkeit – zählen zu vorbenannten Liefer- oder Leistungshindernissen insbesondere:
Berechtigte Arbeitskampfmaßnahmen (Streik und Aussperrungen); Betriebsstörungen; Ausfall von Betriebs- und Hilfsstoffen; Personalmangel.
Über die Behinderung sowie deren Gründe werden wir den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen.
7.2. Wir sind berechtigt, die Annahme oder Abnahme von Lieferungen vor den vereinbarten Liefer- oder Abnahmeterminen zu verweigern. Vorzeitig gelieferte Ware kann auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners zurückgeschickt oder bei Dritten eingelagert werden.
7.3. Bei Werklieferungen oder -leistungen ist uns bei voraussichtlichen Lieferterminen oder -fristen der Abnahmetermin spätestens vierzehn Tage vor Durchführung der Abnahme bekanntzugeben.
Für die Abnahme ist auf unser Verlangen ein Prüfprotokoll mit den zugehörigen Materialzeugnissen vierfach von dem Vertragspartner vorzubereiten, nach welchem die Abnahme durchgeführt wird und auf dem die bei der Abnahme erkennbaren Mängel aufgeführt werden. Es gilt nach Unterzeichnung durch die Vertragsparteien als Ab-nahmeprotokoll.
Schuldet der Vertragspartner Montageleistungen, erfolgt die Abnahme erst nach Inbetriebsetzung am Bestimmungsort.
7.4. Die zu liefernden Vertragsprodukte sind sachgemäß zu verpacken. Werden von uns vorgegebene Verpackungs- bzw. Versandvorschriften nicht beachtet, sind wir berechtigt, die Annahme der Vertragsprodukte abzulehnen, ohne dass wir dadurch in Annahmeverzug kommen.
8. Anforderungen an die Vertragsprodukte, Mängeluntersuchung, Mängelhaftung, Verjährung für Mängelansprüche
8.1. Die Lieferungen müssen den zum Lieferzeitpunkt für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen, insbesondere Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Sicherheitsvorschriften, wie sie beispielsweise in DIN-Normen, UVV-Vorschriften, VDE-Bestimmungen, CE-Normen, dem Maschinenschutzgesetz, der GAA-Verordnung, den technischen Richtlinien des TÜV, den Brandverhütungsvorschriften des zuständigen Bereichs sowie den am Aufstellort geltenden Bestimmungen über die Vermeidung von Immissions- und Umweltschäden festgelegt sind, sowie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Unser Vertragspartner wird sie vor Versand hierauf prüfen und auf unseren Wunsch ein Werks- bzw. Prüfzeugnis erstellen.
Auch sind, ohne dass es bei unseren Bestellungen eines besonderen Hinweises bedarf, die nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften erforderlichen Schutzeinrichtungen mitzuliefern.
8.2. Unsere Ansprüche bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit sich nicht aus diesen Einkaufsbedingungen etwas anderes ergibt.
8.3. Wir sind berechtigt, Mängelrügen bei offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen, gerechnet ab Eingang der Vertragsprodukte, bei versteckten Mängeln innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Ent-deckung zu erheben.
8.4. Die Verjährung für Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
8.5. Bei Mängeln sind wir - unabhängig von den uns ungekürzt zustehenden gesetzlichen Ansprüchen - berechtigt, die mangelhafte Lieferung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zurückzusenden und nach unserer Wahl Nachbesserung in Form von einwandfreiem Ersatz oder Mangelbeseitigung zu verlangen. In diesem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
8.6. Nach erfolgloser angemessener Fristsetzung sowie bei Gefahr in Verzug oder besonderer Eilbedürftigkeit dürfen wir die festgestellten Mängel auf Kosten des Vertragspartners selbst beseitigen bzw. durch Dritte beseitigen lassen.
8.7. Der Vertragspartner wird uns über alle erheblichen Fehler und potentiellen oder eingetretenen Gefährdungen aus seinen Lieferungen oder Leistungen unterrichten, die bei seinen Kunden oder deren Abnehmern aufgetreten sind.
9. Produkthaftung, Rückrufaktion, Haftpflichtversicherungsschutz
9.1. Werden wir aus Produkthaftung nach in- oder ausländischem Recht von einem Geschädigten in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
9.2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von 9.1. ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß den §§ 683, 670 BGB sowie gemäß den §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberücksichtigt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
9.3. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 5.000.000,00 pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal – während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung, zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
10. Schutzrechte Dritter
10.1. Unser Vertragspartner garantiert, dass im Zusammenhang mit seinen und durch seine Lieferungen und Leistungen keine Rechte Dritter in der Bundesrepublik Deutschland oder in unseren dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss bekannten Exportländern verletzt werden.
Der Vertragspartner stellt insbesondere durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern oder Beauftragten sicher, dass der Vertragszweck, insbesondere der vertraglich vereinbarte Nutzungsumfang bei Software, nicht durch eventuelle Miturheber – oder sonstige Rechte beeinträchtigt wird. Auf unser Verlangen hin wird der Vertragspartner insbesondere den Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit den an der Software-Programmerstellung beteiligten Personen nachweisen.
10.2. Werden wir von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Vertragspartners - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
10.3. Die Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
Unser Vertragspartner hat uns ggf. Gerichtsbeistand zu leisten oder auf unser Verlangen auf seine Kosten in etwaige Rechtsstreite einzutreten.
10.4. Etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vertragspartner behalten wir uns vor.
10.5. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche gemäß vorstehend Ziffern 10.1. bis 10.4. ist zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.
11. Beschaffungsgarantien
11.1. Der Vertragspartner steht für die Beschaffung der für die bestellten Lieferungen oder Leistungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).
11.2. Der Vertragspartner hat in jedem Fall – auch ohne Verschulden – für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel.
12. Haftung
12.1. Kommt nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Haftung unsererseits wegen Verschuldens in Betracht, so gilt vorbehaltlich nachfolgend Ziffer 12.4. folgendes:
- Bei grober und gewöhnlicher Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
- bei gewöhnlicher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
12.2. Die Haftungsbeschränkung und der Haftungsausschluss gemäß vorstehend Ziffer 12.1. gelten ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, also insbesondere auch für Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, sonstiger Pflichtverletzungen oder deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
12.3. Soweit unsere Haftung gemäß vorstehend Ziffern 12.1. und 12.2. ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12.4. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
13. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte, Abtretung
13.1. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung ist nur zulässig, wenn unser Vertragspartner mit einer rechtskräftig festgestellten oder mit einer von uns ausdrücklich anerkannten Forderung aufrechnen kann.
Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
13.2. Forderungsabtretungen sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
14. Eigentum an den Vertragsprodukten, Eigentum an in unserem Auftrag und auf unsere Kosten hergestellten oder beschafften Unterlagen und Fertigungsmittel
14.1. Unser Vertragspartner überträgt uns an den für uns, nach unseren Fertigungsunterlagen und/oder mit Hilfe unserer Fertigungsmittel angefertigten Produkte bereits zum Zeitpunkt ihrer Herstellung das Eigentum.
Die Ziffern 3.2. bezüglich der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermischung beigestellter Materialien und Teile, 3.3. bezüglich der Verwahrung von Allein- und Miteigentum sowie 3.10. bezüglich der Freigabe von Sicherungsrechten gelten entsprechend.
14.2. Unterlagen und Fertigungsmittel aller Art, die von unserem Vertragspartner in unserem Auftrag und auf unsere Kosten hergestellt oder beschafft werden, werden spätestens mit Bezahlung durch uns unser Eigentum.
14.3. Ein erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt des Vertragspartners ist grundsätzlich ausgeschlossen.
15. Urheberrechte, urheberrechtliche Verwertungsrechte, gewerbliche Schutzrechte, Nutzungsrechte
15.1. Die nachfolgenden Regelungen beziehen sich auf die nach unseren Fertigungsunterlagen, Prototypen, Mustern oder Modellen hergestellten Fertigungsmittel und Produkte sowie die für uns und auf unsere Kosten entwickelten und hergestellten Vertragsunterlagen (Zeichnungen, Konstruktionen etc.), Fertigungsmittel und Produkte, insbesondere auch Software.
15.2. Etwaige gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte bzw. urheberrechtliche Verwertungsrechte sowie Nutzungsrechte bezüglich der vorstehend Ziffer 15.1. aufgeführten Fertigungsmittel und Produkte stehen allein uns zu.
Bezüglich vorbenannter Fertigungsmittel und Produkte sollen wir in denkbar umfassender Weise in die Lage versetzt werden, diese in unveränderter oder veränderter Form unter Ausschluss des Vertragspartners in jeder Hinsicht zu verwerten, sei es im eigenen Unternehmen, sei es durch Weitergabe an Dritte.
Eingeschlossen ist das ausschließliche Recht, ohne zusätzliche Vergütung alle im Rahmen der speziell für uns und auf unsere Kosten erfolgten Entwicklungen gemachten Erfindungen frei zu verwerten.
15.3. Bezüglich Software erhalten wir insbesondere das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, Programme und Dokumentationen auf sämtliche Arten zu nutzen, u. a. in beliebiger Weise Programme in eigenen oder fremden Betrieben laufen zu lassen, sie zu vervielfältigen und zu verbreiten, vorzuführen oder über Standleitungen oder drahtlos zu übertragen. Eingeschlossen ist ferner das Recht, ohne weitere Zustimmung des Vertragspartners, Programme und Dokumentationen nach eigenem Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Leistungsergebnisse in der gleichen Weise wie die ursprünglichen Fassungen der Programme und Dokumentationen zu verwerten.
Wir sind frei, ohne Zustimmung des Vertragspartners einfache oder ausschließliche Lizenzen an Dritte zu vergeben oder die erworbenen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
Der Vertragspartner stellt sicher, dass eventuelle Rechte nach den §§ 12, 13 Satz 2 und 25 UrhG nicht geltend gemacht werden.
Nach erfolgter Abnahme können wir jederzeit vom Vertragspartner verlangen, dass dieser sämtliche Originale und Kopien der Programme (einschließlich Quellenprogramme), der Dokumentationen und der sonstigen während der Programmerstellung entstandenen Unterlagen herausgibt und die vollständige Erfüllung dieser Verpflichtung schriftlich versichert; soweit die Kopien auf maschinenlesbaren Datenträgern des Vertragspartners aufgezeichnet sind, tritt an die Stelle der Herausgabe das Löschen der Aufzeichnungen. Wir können dieses Verlangen auch mit der Einschränkung aussprechen, dass der Vertragspartner berechtigt bleibt, je eine an einem sicheren Ort zu verwahrende und ausschließlich zu Beweiszwecken und zur Erfüllung der Gewährleistungspflichten dienende Kopie zurückzubehalten.
Der Vertragspartner ist in jedem Fall daran gehindert, die Programme und Dokumentationen ganz oder teilweise in einer nicht oder nur unwesentlich geänderten Form weiterzugeben. Ferner wird er alle Kenntnisse darüber, in welcher Weise die Programme durch uns genutzt werden, vertraulich behandeln.
15.4. Vertragsprodukte und Fertigungsmittel im Sinne von vorstehend Ziffer 15.1. sind auf unser Verlangen hin geheim zu halten. Die Regelungen unter Ziffer 3.8 sowie 16. (Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot) gelten entsprechend.
15.5. Der Vertragspartner ist nicht gehindert, bei ihm vor der Ausführung der Verträge vorhandenes Know-how bzw. vorhandene Erkenntnisse weiterhin zu verwenden.
Wir können von dem Vertragspartner bei einem sachlich gerechtfertigten Interesse unsererseits verlangen, Know-how und Erkenntnisse, die er bei Ausführung der Verträge über Vertragsprodukte und Fertigungsmittel gemäß vorstehend Ziffer 15.1. gewonnen hat, geheim zu halten und diese weder für sich noch für Dritte in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Regelungen gemäß Ziffer 16. (Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot) gelten dann entsprechend.
15.6. Sollten im Verlauf der Entwicklungsarbeiten Erfindungen gemacht werden, so verpflichtet sich der Vertragspartner, falls es sich um eine Arbeitnehmererfindung handelt, zur rechtzeitigen Inanspruchnahme sowie zur Übertragung der Erfindung auf uns.
16. Geheimhaltungsverpflichtung, Verwertungsverbot
16.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den mit uns geschlossenen Verträgen zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
16.2. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit bei Vertragsschluss zugänglich waren oder ohne Verschulden des Vertragspartners zugänglich werden sowie für Informationen, die sich bereits im Besitz des Vertragspartners befanden.
16.3. Der Vertragspartner wird sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte, die Zugang zu den geheim zu haltenden Informationen und Unterlagen haben, über die Pflichten nach diesem Vertrag unterrichten und sie durch geeignete vertragliche Abreden zur unbefristeten Geheimhaltung verpflichten sowie sicherstellen, dass auch sie unbefristet jede unbefugte Verwertung, Weitergabe und Aufzeichnung unterlassen.
17. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen ist der von uns angegebene Bestimmungsort, ohne besondere Bestimmung der Sitz unseres Unternehmens; Erfüllungsort für unsere Zahlungen ist ebenfalls der Sitz unseres Unternehmens.
18. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, allgemeine Bestimmungen
18.1. Der Gerichtsstand für die Durchsetzung sämtlicher Rechte und Pflichten aus unseren Verträgen - auch für Wechsel- und Schecksachen - richtet sich nach dem Sitz unseres Unternehmens, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist; wir sind jedoch auch berechtigt, das für den Sitz des Vertragspartners zuständige Gericht anzurufen. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.
Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis – auch für Wechsel- und Schecksachen – der Sitz unseres Unternehmens oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.
18.2. Für alle Rechte und Pflichten aus dem zwischen uns und dem Vertragspartner bestehenden Vertragsverhältnis kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
18.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand: Mai 2022